Satzung des Dachverbandes für Dialektisch Behaviorale Therapie (DDBT)

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: "Dachverband DBT". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch die Verbreitung, Anwendung, Entwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung des Therapiekonzeptes der Dialektisch Behavioralen Therapie (DBT) als einer Form der Psychotherapie. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Anwendung von DBT in der Versorgungspraxis und die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle entsprechender Versorgungs- und Fort- und Weiterbildungsangebote. Insbesondere soll eine Zertifizierung und kontinuierliche Qualitätssicherung der DBT-Angebote von einzelnen Therapeuten wie auch stationären, teilstationären und sonstigen (z. B. Beratungsstellen, Ambulanzen, Wohngruppen etc.) Einrichtungen erfolgen. Gleiches gilt für Fort- und Weiterbildungsangebote in DBT für Angehörige von Gesundheitsberufen.

(2) Zweck des Vereins ist weiter die Förderung von Forschungsaktivitäten, die die Anwendung von DBT evaluieren (u.a. Versorgungsforschung) und neue Anwendungsmöglichkeiten und Weiterentwicklungen der DBT erkunden.

(3) Zweck des Vereins ist weiter die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches aller an dem Bereich DBT Interessierten, insbesondere auch der Patienten und deren Angehörigen.

(4) Zweck des Vereins ist auch die Förderung der Mittelbeschaffung für die Erfüllung der Aufgaben des DDBT e.V.

 

§ 2a Fortbildungsausschuss

(1) Der Verein hat ein Unterorgan mit dem Namen „Fortbildungsausschuss im Dachverband DBT".

(2) Zweck des Fortbildungsausschusses ist die Neu- und Weiterentwicklung neuer Therapiebausteine. Der Fortbildungsausschuss entscheidet darüber hinaus über die Zertifizierungsrichtlinien zur Erlangung von DBT-Weiterbildungs-Zertifikaten. Zudem prüft und entscheidet der Fortbildungsausschuss über eingehende Zertifizierungsanfragen von Therapeuten, Trainern, Supervisoren und DBT-Behandlungseinrichtungen.

(3) Der Fortbildungsausschuss hat sechs ordentliche Mitglieder, die wie folgt berufen werden:

  • einen Seniortrainer, der von M. Linehan (oder, falls diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht, von der Mitgliederversammlung des Fortbildungsausschusses) bestimmt wird
  • den vier Geschäftsführern der Ausbildungsgesellschaften (Gesellschaften, die Weiterbildungsworkshops in Dialektisch Behavioraler Therapie anbieten)
  • einem vom Vorstand des DDBT bestimmten Mitglied

Darüber hinaus hat der Fortbildungsausschuss drei von den ordentlichen Mitgliedern ernannte Mitglieder, und zwar jeweils einen Supervisor, einen Trainer und einen Pflegetrainer. Sämtliche Mitglieder des Fortbildungsausschusses sind automatisch auch ordentliche Mitglieder des Hauptvereins. Die Ämter 1 und 2 (Seniortrainer und Geschäftsführer AWP) können auch in Personalunion besetzt werden. Die Mitgliederversammlung des Fortbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn vier der sechs ordentlichen Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Die ordentlichen Mitglieder des Fortbildungsausschuss können sich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben, in welcher sie ihr Verhältnis, insbesondere ihre Entscheidungsprozesse, näher regeln können.

(4) Der Vorstand des Fortbildungsausschusses besteht aus dem Vorsitzenden (Präsident), dem ersten Stellvertreter (Vizepräsident) und dem Sekretär und Schatzmeister, wobei die ordentlichen Mitglieder des Fortbildungsausschusses mit einfacher Mehrheit auf die Ernennung des ersten Stellvertreters (Vizepräsident) verzichten können. Die jeweiligen Positionen werden von den ordentlichen Mitgliedern des Fortbildungsausschusses mit einfacher Mehrheit bestimmt.

(5) Der Fortbildungsausschuss führt ein eigenes Konto. Darüber hinaus sind die Finanzverwaltung von Hauptverein und Fortbildungsausschuss voneinander unabhängig und strikt getrennt zu führen.

(6) Beiträge des Fortbildungsausschusses werden von den vier Ausbildungsgesellschaften erhoben. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03 auf das Konto des Fortbildungsausschuss zu entrichten und er beläuft sich auf einen vom Fortbildungsausschuss mit einfacher Mehrheit festzulegenden Prozentsatz ihres Umsatzes des jeweiligen vorangegangenen Geschäftsjahres.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ithrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dieses zulassen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Voraussetzung für die Zuwahl ist, dass sie haupt- oder nebenberuflich im Bereich der DBT tätig sind oder sich in sonstiger Weise aktiv an der Förderung des Vereinszweckes beteiligen. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand, wenn ein schriftlicher Aufnahmeantrag und zwei schriftliche Bürgschaften aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder vorliegen.

(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder (natürliche oder juristische Personen), die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Voraussetzung für die Aufnahme als förderndes Mitglied ist die Unterstützung des Vereinszwecks durch die Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages oder durch Sach- oder Geldspenden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tode des Mitglieds;

b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstands die jedoch nur zum Quartalsende unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist;

c. bei ordentlichen Mitgliedern, wenn diese dreimal in Folge an der jährlichen Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, wobei der Vorstand nach schriftlichem Antrag über Ausnahmen entscheiden kann;

d. mit Streichung aus der Mitgliederliste;

e. durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die letzte bekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand,

b. der Beirat,

c. die Mitgliederversammlung,

d. der Fortbildungsausschuss

 

§ 6 Der Vorstand

I. Zusammensetzung des Vorstandes und Vertretung des Vereins

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, und zwar

a. dem Vorsitzenden (Präsident)

b. dem ersten Stellvertreter (Vizepräsident)

c. dem zweiten Stellvertreter

d. dem Sekretär und Schatzmeister

e. dem Schriftführer und Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit

(2) Mit dem Amt des Schatzmeisters kann durch Wahl der Mitgliederversammlung auch der erste oder zweite Stellvertreter betraut werden.Der Vorsitzende (Präsident) und der Schatzmeister können den Verein gerichtlich wie außergerichtlich allein vertreten (Alleinvertretungsberechtigung).Ansonsten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der weiteren Vorstandsmitglieder vertreten.

II. Wahl des Vorstandes und Beschlussfähigkeit

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.

Jede Vorstandsposition wird einzeln gewählt. Gewählt ist bei mehreren Bewerbern auf ein Vorstandsamt der Kandidat mit den meisten Ja-Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Auf Antrag kann die Wahl als geheime Abstimmung durchgeführt werden.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder, das bis zur Neuwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

(2) Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer persönlichen Vorstandskonferenz (Anwesenheit in Person). Sonstige Vorstandskonferenzen können als mediale Vorstandskonferenzen per Telefon, insbesondere auch durch Diskussion und Abstimmung per Internet und E-Mail erfolgen.

Der Vorstand ist bei persönlichen Vorstandskonferenzen beschlussfähig, wenn mindestens drei der engeren Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind und zur persönlichen Vorstandskonferenz eine 14-tägige Ladungsfrist eingehalten wurde. Einladung ausschließlich per E-Mail ist möglich.

Bei medialen Vorstandskonferenzen besteht Beschlussfähigkeit, wenn allen Vorstandmitgliedern die Möglichkeit zur Abstimmung gegeben wurde, wobei hierzu eine Antwortfrist auf eine E-Mail mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Stimmabgabe von 7 Tagen ausreichend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf den Vorstandskonferenzen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Vorstandskonferenzen können vom Präsidenten oder seinen Stellvertretern formlos und jederzeit auch ausschließlich per E-Mail einberufen werden. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich dokumentiert werden, hierzu ist eine E-Mail an alle Vorstandsmitglieder ausreichend.

III.  Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen des Vereins, insbesondere

-    Die Entscheidung über die Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszwecks und die Art und Weise ihrer Umsetzung,

-    Die Entscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des gemeinnützigen Vereinszweckes,

-    Die Bildung von Arbeitsausschüssen,

-    Die Berufung des Vereinsbeirates.

(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschließt die Tagesordnung und entscheidet über Ort und Zeit ihrer Einberufung.

(3) Im Übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins, für deren Erledigung er weitere Personen, im Bedarfsfalle auch Fachleute beauftragen kann. Für die Erledigung buchhalterischer oder steuerlicher Aufgaben sowie für die Erstellung des Kassenberichts und des Jahresabschlusses kann er einen Steuerberater, für notwendige rechtliche Unterstützung einen Rechtsanwalt beauftragen.

IV. Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen sowie Sitzungsgelder im Rahmen der unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässigen Grenzen. Über die Höhe der Sitzungsgelder entscheidet die Mitgliederversammlung.

V. Haftungsbegrenzung

Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und durch aktive Mitarbeit in den vom Vorstand gegründeten Arbeitsausschüssen zu unterstützen.

(2) Auch Vorstandsmitglieder können im Beirat vertreten sein, pro Arbeitsausschuss jedoch nicht mehr als zwei. Daneben kann der Vorstand weitere Beiratsmitglieder kooptieren, auch wenn diese nicht Mitglied des Vereins sind. Als solche kommen z. B. auf dem Gebiet der DBT tätige Wissenschaftler und/oder Therapeuten in Betracht, die im Ausland leben oder aus sonstigen Gründen nicht Mitglied des Vereins sind.

(3) Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen sowie Sitzungsgelder im Rahme der unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässigen Grenzen. Über die Höhe der Sitzungsgelder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

I.    Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per E-Mail einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf den begründeten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Der Grund für die außerordentliche Versammlung wird mit der Ladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben.

II.   Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird ebenso wie etwaige Beschlussvorlagen vom Vorstand aufgestellt.

(2) Vorschläge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen dem Einladungsschreiben mit vollem Wortlaut beigefügt werden.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können berücksichtigt werden,

a.  wenn sie dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung zugehen. In diesen Fällen informiert der Vorstand die übrigen Vereinsmitglieder unverzüglich über die eingegangenen Ergänzungsvorschläge, soweit möglich - per E-Mail.

b.  wenn sie bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden und die Mehrheit der Vereinsmitglieder ihrer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

III.  Aufgaben der Mitgliederversammlung

       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

       a.  Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

       b.  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,

       c.  Wahl des Vorstands,

       d.  Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

       e.  Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder für Vorstand- und Beiratssitzungen,

       f.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

IV. Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder - bei dessen Abwesenheit oder Verzicht auf die Versammlungsleitung - von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

V.   Beschlussfassung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Auf die Möglichkeit der Beschlussfähigkeit trotz möglicher, erneuter Unterbesetzung sind die Vereinsmitglieder mit in der Ladung, die auch in diesem Falle per E-Mail erfolgen kann, hinzuweisen.

(3) Ein ordentliches Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes ordentliches Mitglied, dessen Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitglieds nachzuweisen ist, vertreten lassen. Jedes persönlich anwesende Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn in der Satzung nichts anderes vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorstandsmitglieds.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen dieser Satzung, die den Zweck betreffen, bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, dass von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dieses kann den Mitgliedern ausschließlich per E-Mail zugestellt werden.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 15.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig, im Gründungsjahr unmittelbar nach der Vereinsgründung. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(2) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge ermäßigen. Die Einzelfälle sind in der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft im Dienste der Gesundheitssicherung übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.

 

 


 

Satzung gültig bis zum 07.05.15 (alt):

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Dachverband DBT". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
     und führt dann den Zusatz „e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch die 
     Verbreitung, Anwendung, Entwicklung, Evaluation und Qualitätssicherung des Therapiekonzeptes 
     der Dialektisch Behavioralen Therapie (DBT) als einer Form der Psychotherapie. Dazu gehört ins-
     besondere die Förderung der Anwendung von DBT in der Versorgungspraxis und die Qualitäts-
     sicherung und Qualitätskontrolle entsprechender Versorgungs- und Fort- und Weiterbildungsangebote.
     Insbesondere soll eine Zertifizierung und kontinuierliche Qualitätssicherung der DBT-Angebote von
     einzelnen Therapeuten wie auch stationären, teilstationären und sonstigen (z.B. Beratungsstellen,
     Ambulanzen, Wohngruppen etc.) Einrichtungen erfolgen.

     Gleiches gilt für Fort- und Weiterbildungsangebote in DBT für Angehörige von Gesundheitsberufen. 

(2) Zweck des Vereins ist weiter die Förderung von Forschungsaktivitäten, die die Anwendung von
     DBT evaluieren (u.a. Versorgungsforschung) und neue Anwendungsmöglichkeiten und Weiter-
     entwicklungen der DBT erkunden.

(3) Zweck des Vereins ist weiter die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches aller an
     dem Bereich der DBT Interessierten, insbesondere auch der Patienten und deren Angehörigen.

(4) Zweck des Vereins ist auch die Förderung der Mittelbeschaffung für die Erfüllung der Aufgaben des
     DDBT e.V.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-
begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes
dieses zulassen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Voraussetzung für die Zuwahl ist, dass
     sie haupt- oder nebenberuflich im Bereich der DBT tätig sind oder sich in sonstiger Weise aktiv an
     der Förderung des Vereinszweckes beteiligen. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand, wenn ein
     schriftlicher Aufnahmeantrag und zwei schriftliche Bürgschaften aus dem Kreis der ordentlichen Mit-
     glieder vorliegen.

(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder (natürliche oder juristische Personen), die nicht
     ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu,
     soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
     Voraussetzung für die Aufnahme als förderndes Mitglied ist die Unterstützung des Vereinszwecks
     durch die Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages oder durch Sach- oder Geldspenden.
     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet

    a.   mit dem Tode des Mitglieds;

    b.   durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstands,die jedoch nur zum 
          Quartalsende unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist;

    c.   bei ordentlichen Mitgliedern, wenn diese dreimal in Folge an der jährlichen Mitgliederversammlung
          nicht teilnehmen, wobei der Vorstand nach schriftlichem Antrag über Ausnahmen entscheiden
          kann;

    d.   mit Streichung aus der Mitgliederliste;

    e.   durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden
     Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit
     von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann
     erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz
     Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet.
     In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :

    a.   der Vorstand, 
    b.   der Beirat,
    c.   die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

I. Zusammensetzung des Vorstandes und Vertretung des Vereins

1. Der Vorstand des Vereines besteht aus fünf Personen, und zwar

    a.   dem Vorsitzenden (Präsident)
    b.   dem ersten Stellvertreter (Vizepräsident)
    c.   dem zweiten Stellvertreter
    d.   dem Sekretär und Schatzmeister
    e.   dem Schriftführer und Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit

2. Mit dem Amt des Schatzmeisters kann durch Wahl der Mitgliederversammlung auch der erste 
    oder zweite Stellvertreter betraut werden.

3. Der Vorsitzende (Präsident) und der Schatzmeister können den Verein gerichtlich wie außergerichtlich 
   allein vertreten (Alleinvertretungsberechtigung).

    Ansonsten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der weiteren Vorstands-
    mitglieder vertreten.

 

II. Wahl des Vorstandes und Beschlussfähigkeit

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
     Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.

     Jede Vorstandsposition wird einzeln gewählt. Gewählt ist bei mehreren Bewerbern auf ein Vorstandsamt
     der Kandidat mit den meisten Ja-Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Auf Antrag kann
     die Wahl als geheime Abstimmung durchgeführt werden.

     Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen
     der ordentlichen Mitglieder, das bis zur Neuwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung im Amt
     bleibt.

(2) Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer persönlichen Vorstandskonferenz (Anwesenheit
     in Person). Sonstige Vorstandskonferenzen können als mediale Vorstandskonferenzen per Telefon,
     insbesondere auch durch Diskussion und Abstimmung per Internet und Email erfolgen.

     Der Vorstand ist bei persönlichen Vorstandskonferenzen beschlussfähig, wenn mindestens drei der engeren
     Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind und zur persönlichen Vorstandskonferenz eine 14-tägige
     Ladungsfrist eingehalten wurde. Einladung ausschließlich per Email ist möglich.

     Bei medialen Vorstandskonferenzen besteht Beschlussfähigkeit, wenn allen Vorstandsmitgliedern die
     Möglichkeit zur Abstimmung gegeben wurde, wobei hierzu eine Antwortfrist auf eine Email mit der
     Aufforderung zur Stellungnahme und Stimmabgabe von 7 Tagen ausreichend ist.

     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf den Vorstandskonferenzen mit der Mehrheit der abgegebenen
     Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
     des Präsidenten den Ausschlag. Vorstandskonferenzen können vom Präsidenten oder seinen Stellvertretern
     formlos und jederzeit auch ausschließlich per Email einberufen werden. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen
     schriftlich dokumentiert werden, hierzu ist eine Email an alle Vorstandsmitglieder ausreichend.

III. Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen des Vereins, insbesondere

     -   Die Entscheidung über die Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszweckes und die
         Art und Weise ihrer Umsetzung,

     -   die Entscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen
         des gemein nützigen Vereinszweckes,

     -   die Bildung von Arbeitsausschüssen,

     -   die Berufung des Vereinsbeirates,

(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschließt die Tagesordnung und
     entscheidet über Ort und Zeit ihrer Einberufung.

(3) Im Übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins, für deren Erledigung er weitere 
     Personen, im Bedarfsfalle auch Fachleute beauftragen kann. Für die Erledigung buchhalterischer oder
     steuerlicher Aufgaben sowie für die Erstellung des Kassenberichtes und des Jahresabschlusses kann er
     einen Steuerberater, für notwendige rechtliche Unterstützung einen Rechtsanwalt beauftragen


IV. Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit
der Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen sowie Sitzungsgelder im Rahmen der unter
Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässigen Grenzen. Über die Höhe der Sitzungsgelder
entscheidet die Mitgliederversammlung.

V. Haftungsbegrenzung

Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Er hat
     die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und durch aktive Mitarbeit in den vom Vorstand gegründeten
     Arbeitsausschüssen zu unterstützen.

(2) Auch Vorstandsmitglieder können im Beirat vertreten sein, pro Arbeitsausschuss jedoch nicht mehr
     als zwei. Daneben kann der Vorstand weitere Beiratsmitglieder kooptieren, auch wenn diese nicht
     Mitglied des Vereins sind. Als solche kommen z.B. auf dem Gebiet der DBT tätige Wissenschaftler
     und/oder Therapeuten in Betracht, die im Ausland leben oder aus sonstigen Gründen nicht Mitglied
     des Vereins sind.

(3) Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang
     mit der Beiratstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen sowie Sitzungsgelder im Rahmen der unter
     Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässigen Grenzen. Über die Höhe der Sitzungsgelder
     entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter
     Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen mittels einfachem Brief an die letztbekannte
     Anschrift der Mitglieder oder per Email einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf den begründeten Wunsch von
     mindestens ein Drittel der Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Der Grund für
     die außerordentliche Versammlung wird mit der Ladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben.

II. Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird ebenso wie etwaige Beschlussvorlagen vom Vorstand aufgestellt.

(2) Vorschläge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen dem Einladungsschreiben
     mit vollem Wortlaut beigefügt werden.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können berücksichtigt werden,

    a.   wenn sie dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung zugehen. In diesen Fällen 
         informiert der Vorstand die übrigen Vereinsmitglieder unverzüglich über die eingegangenen Ergänzungs-
         vorschläge, soweit möglich - per Email.

    b.   wenn sie bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden und die Mehrheit der Vereins-
          mitglieder ihrer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

III. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.   Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

    b.   Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,

    c.   Wahl des Vorstands

    d.   Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

    e.   Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder für Vorstands- und Beiratssitzungen

    f.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

  

IV. Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder - bei dessen Abwesenheit oder Verzicht auf die
Versammlungsleitung - von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

V. Beschlussfassung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
     Mitglieder. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
     Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen, die dann
     in jedem Falle beschlussfähig ist. Auf die Möglichkeit der Beschlussfähigkeit trotz möglicher, erneuter
     Unterbesetzung sind die Vereinsmitglieder mit in der Ladung, die auch in diesem Falle per Email erfolgen
     kann, hinzuweisen. 

(3) Ein ordentliches Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes ordentliches Mitglied,
     dessen Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitgliedes nachzuweisen ist,
     vertreten lassen. Jedes persönliche anwesende Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.  

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn in der Satzung nicht anders vorgesehen, mit
     einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
     die Versammlung leitenden Vorstandsmitglieds.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der
     anwesenden Mitglieder. Änderungen dieser Satzung, die den Zweck betreffen, bedürfen der
     mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes.

VI. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, dass von zwei Vorstandsmitgliedern
      zu unterzeichnen ist. Dieses kann den Mitgliedern ausschließlich per Email zugestellt werden.


§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 15.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig,
     im Gründungsjahr unmittelbar nach der Vereinsgründung. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet
     die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 

(2) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge ermäßigen. Die Einzelfälle sind der
     Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.


§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet
am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
     der erschienenen Mitglieder. 

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen
     des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft im Dienste der Gesundheitssicherung über-
     tragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über
     die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder
     dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereins-
     vermögen erhalten.